Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Kultur- und Heimatverein Wittgensdorf.” Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden , danach den Zusatz e.V. führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz, Ortschaft Wittgensdorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Kultur- und Heimatverein Wittgensdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die aktive Heimatpflege (Führen der Ortschronik, Heimatgeschichte), sowie die ständige Förderung eines vielfältigen kulturellen Lebens in der Ortschaft Wittgensdorf. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des Kultur- und Heimatvereins verwirklicht. Dadurch sollen bei Jugendlichen und Erwachsenen vor allem heimatgeschichtliche Interessen geweckt, vielfältige kulturelle Bedürfnisse, sowie die Bildung gefördert werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines jeden Quartals erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt hat oder
    • b) mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge über ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei den satzungsgemäßen Vorhaben des Kultur- und Heimatvereins aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Kultur- und Heimatvereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und die Vorhaben des Vereins aktiv zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  • Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag in Höhe von 10 Euro. Für Jugendliche ist der Jahresbeitrag um 50 % ermäßigt. Die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
    • b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    • d) die Aufnahme neuer Mitglieder
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, zwei Beisitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, zugleich Pressesprecher.
  3. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist jedes Mitglied, so dass der Verein durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten werden kann.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, einberufen. Die Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • a) Änderung der Satzung
    • b) die Auflösung des Vereins
    • c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    • d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    • e) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
    • f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
  7. Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Zwecken, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Kultur- und Heimatvereins Wittgensdorf e.V. fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Die Bücher, Aufzeichnungen und Akten werden Eigentum des Vorsitzenden.

Wittgensdorf, den 04.06.2002

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